Am Schlag hat damit keine zweite Person mitgewirkt. Letztendlich ist, ähnlich wie beim Vorfall in der Aarbergergasse, sogar unklar, ob der Schlag überhaupt durch eine weitere Person nebst F.________ und dem Täter wahrgenommen wurde. Unter diesen Umständen fehlt es sowohl am gemeinsamen Tatentschluss, als auch an einem Zusammenwirken bei der Tatausführung. Zusammenfassend ist nicht erstellt, ob C.________ oder aber A.________ F.________ den Schlag auf den Hinterkopf versetzte. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass der jeweils andere Beschuldigte die Tat vornahm.