29 (konkludenten) gemeinsamen Tatentschluss bestehen keine; insbesondere ist sachverhaltsmässig nicht davon auszugehen, dass die Beschuldigten gemeinsam auf F.________ zugingen, um diesem einen Schlag zu versetzen. Der Schlag erfolgte in dem Moment, als sich der Täter wegreissen wollte, nachdem er vom zu Hilfe eilenden F.________ gepackt wurde. Am Schlag hat damit keine zweite Person mitgewirkt.