Unklar ist allerdings die Täterschaft. Insbesondere konnte im Beweisverfahren nicht ermittelt werden, ob C.________ oder aber A.________ F.________ den Schlag versetzte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich zudem auch ein mittäterschaftliches Handeln nicht nachweisen: Diesbezüglich kann vorab sinngemäss auf die theoretischen Erwägungen zur Mittäterschaft bei der versuchten schweren Körpververletzung verwiesen werden (E. 10.1 oben). F.________ wurde von einer Person einen Schlag versetzt. Hinweise auf einen