11. Einfache Körperverletzung beim Waisenhausplatz zum Nachteil von F.________ Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, ohne dass die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung vorliegen, wird gemäss Art. 123 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Die von F.________ erlittene Verletzung (Quetschrisswunde am Hinterkopf) entspricht einer einfachen Körperverletzung. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 721, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unklar ist allerdings die Täterschaft.