Im Zuge der Auseinandersetzung erlitt unter anderem der Privatkläger diverse Verletzungen. Auch wenn nicht erstellt ist, ob sämtliche bei ihm festgestellten Verletzungen (unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie ein Schädelbruch, eine Kontusionsblutung am Gehirn vorne rechts sowie ein Bruch der knorpeligen Nasenscheidewand, mehrere Blutergüsse, Hautabschürfungen und Rötungen im Gesicht sowie eine Zahnverletzung) auf diesen Vorfall zurückzuführen sind, hatte der Raufhandel mehrere Körperschädigungen zur Folge, welche zweifellos das Ausmass einer Tätlichkeit (deutlich) überschreiten bzw. dasjenige