Einer der beiden Beschuldigten hat dem Privatkläger zudem einen Faustschlag ins Gesicht verpasst, sodass dieser zu Boden ging. Als der Privatkläger am Boden lag, wurde ihm von einem der Beschuldigten ein harter Fusstritt ins Gesicht verpasst. In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand des Raufhandels damit erfüllt. Auch subjektiv handelten die beiden Beschuldigten durch die wissentliche und willentliche Beteiligung an der tätlichen Auseinandersetzung tatbestandsmässig. Im Zuge der Auseinandersetzung erlitt unter anderem der Privatkläger diverse Verletzungen.