28 setzung beteiligen und wenn er dies in Kauf nimmt. Der Vorsatz muss sich nicht auf die nachfolgende Körperverletzungsfolge beziehen; auch nicht verlangt ist ein Gefährdungsvorsatz (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Wie das Beweisergebnis ergeben hat, fand am 21. Dezember 2014 um ca. 4.30 Uhr in der Aarbergergasse in Bern eine tätliche wechselseitige Auseinandersetzung statt, an der (unter anderem) der Privatkläger und die beiden Beschuldigten aktiv beteiligt waren, wobei Letztere (auch) auf den Privatkläger einschlugen.