133 StGB). Von der Straflosigkeit gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB werden Fälle erfasst, in welchen eine Person zwar aktiv am Streit teilnimmt und z.B. Schläge austeilt, dies jedoch einzig mit dem Ziel, sich oder andere zu verteidigen oder Streitende zu trennen. Wehrt eine Person hingegen nur ab und teilt überhaupt keine Schläge aus, verhält sie sich also rein passiv, liegt gar keine Beteiligung vor (BGE 131 IV 150 E. 2). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Teilnahme an einem Raufhandel beziehen.