Neben Schlägen kommen auch ein Stossen oder Ringen in Frage. Als Beteiligung gilt jede aktive Teilnahme, sei es auch nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung (MAEDER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 133 StGB m.w.H.). Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben.