10.4 Raufhandel Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Ein Raufhandel ist eine «wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen». Jede Seite muss aktiv am Streit beteiligt sein («wechselseitig»). Wie die tätliche Auseinandersetzung geführt wird, spielt keine Rolle. Neben Schlägen kommen auch ein Stossen oder Ringen in Frage.