Ein Angriff ist die einseitige, gewaltsame Einwirkung auf den Körper oder die Körper von Dritten. Verhalten sich die angegriffenen Personen nicht völlig passiv, d.h. teilen sie selbst auch Schläge aus, so liegt ein Raufhandel vor (MAEDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 134 und N. 11 zu Art. 133 StGB). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich der Privatkläger nicht rein passiv verhielt, sondern dass es zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung kam. Der Tatbestand des Angriffs ist folglich nicht erfüllt. 10.4 Raufhandel