27 die Erwägungen zur versuchten schweren Körpververletzung verwiesen werden (E. 10.1 oben). 10.3 Angriff Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird gemäss Art. 134 StGB wegen Angriffs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ein Angriff ist die einseitige, gewaltsame Einwirkung auf den Körper oder die Körper von Dritten.