Als der Privatkläger am Boden lag und ihm ein harter Fusstritt ins Gesicht versetzt wurde, war er (wahrscheinlich) wehrlos im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB. Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes muss jedoch nicht im Einzelnen geprüft werden, da sich die Tat weder C.________ noch A.________ zurechnen lässt: Es ist unklar, wer von beiden dem Privatkläger den Fusstritt versetzte. Auch ein mittäterschaftliches Handeln lässt sich nicht nachweisen. Diesbezüglich kann auf