10.2 Einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, ohne dass die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung vorliegen, wird gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird unter anderem dann vom Antrags- zum Offizialdelikt, wenn sie an einem Wehrlosen begangen wird (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Als der Privatkläger am Boden lag und ihm ein harter Fusstritt ins Gesicht versetzt wurde, war er (wahrscheinlich) wehrlos im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB.