dem Privatkläger den Faustschlag sowie den Fusstritt versetzt hat. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass der jeweils andere Beschuldigte die Taten vornahm. Ebenfalls nicht erstellen liess sich eine mittäterschaftliche Begehung der Tat. Der Tatbestand der (versuchten) vorsätzlichen Körperverletzung ist nicht erfüllt. Die Beschuldigten haben sich folglich nicht der versuchten schweren Körpververletzung schuldig gemacht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der erwiesene Sachverhalt einen anderen in der Anklageschrift aufgeführten Tatbestand erfüllt. 10.2 Einfache Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen