Vorsatz bezüglich schwerer Körperverletzung zu eigen machte. Auch in BGE 135 IV 152 (= Pra 99 [2010] Nr. 11) waren Schläge und Tritte beider Mittäter erstellt. Ein solches Verhalten, welches auf einen (konkludenten) Tatentschluss schliessen – oder auch nur darauf hinweisen würde – und den (nicht handelnden) Beschuldigten als Hauptbeteiligten erscheinen liesse, ist vorliegend aber nicht auszumachen. Zusammenfassend ist nicht erwiesen, ob C.________ oder aber A.________ dem Privatkläger den Faustschlag sowie den Fusstritt versetzt hat.