Damit unterscheidet sich der Sachverhalt auch deutlich von denjenigen, welche den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 1.4.2 und BGE 135 IV 152 E. 2.3.1) zugrunde lagen. Im ersten Urteil (6B_45/2013) war erstellt, dass sich der Beschuldigte am Angriff – notabene dem dritten Angriff, der kurz auf zwei andere mittäterschaftliche Angriffe, bei welchen der Beschuldigte aktiv mitgewirkt hatte, folgte – zumindest mit Faustschlägen beteiligte, die Handlungen der Mittäter wahrnahm und sich so deren