___, gerichtet hatte. Damit unterscheidet sich der Sachverhalt auch deutlich von denjenigen, welche den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 1.4.2 und BGE 135 IV 152 E. 2.3.1) zugrunde lagen.