Zudem ist nicht bekannt, wie der Mittäter beim Faustschlag bzw. Fusstritt (des Handelnden) mitgewirkt haben soll. Insbesondere ist nicht erstellt, ob und allenfalls wie der Mittäter (nebst dem Handelnden) während dieser (kurzen) Zeit auf den Privatkläger einwirkte oder den Handelnden in seinem Wirken bestärkte. Letztendlich ist nicht einmal erstellt, dass der Mittäter den Faustschlag bzw. Fusstritt überhaupt mitbekommen hat. Denkbar ist auch, dass dieser in der kurzen Zeit seine Aufmerksamkeit auf anderes, etwa ein Handgemenge mit O.________, gerichtet hatte.