26 Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2). Vorliegend ist aber nicht erwiesen, dass die beiden Beschuldigten bezüglich des harten Faustschlages und des Fusstritts gegen das Gesicht des Privatklägers ausdrücklich oder konkludent einen gemeinsamen Tatentschluss fällten. Zudem ist nicht bekannt, wie der Mittäter beim Faustschlag bzw. Fusstritt (des Handelnden) mitgewirkt haben soll.