___ wie auch A.________ entschlossen, tätlich auf den Privatkläger einzuwirken. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist bei beiden der Vorsatz bezüglich eines Raufhandels zu bejahen (E. 10.4 unten). Eine mittäterschaftliche Tatbegehung ist zwar durchaus auch bei spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (vgl.