Nicht anrechnen lassen muss sich ein Mittäter demgegenüber einen Exzess. So wurde dem Beschuldigten, der gemeinsam mit Landsleuten entschlossen war, einen Angriff auf einen Dritten zu begehen und diesen zusammenzuschlagen, der Tötungsvorsatz des Mittäters nicht zugerechnet. Weder lag bezüglich der Tötung ein gemeinsamer Tatentschluss vor, noch wirkte der Beschuldigte bei der Tötungshandlung in einem Ausmass mit dem Mittäter zusammen, dass er als Hauptbeteiligter erschienen wäre. Zu beachten war dabei, dass sich der ganze Vorfall sehr schnell abspielte (BGE 118 IV 227 E. 5d). Im vorliegenden Fall waren sowohl C.________ wie auch A.______