24 StGB). Im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung wurde vom Bundesgericht eine mittäterschaftliche versuchte schwere Körperverletzung in einem Fall bejaht, in dem sich zeigte, dass sich der Beschuldigte dem Vorsatz des Mittäters, das Opfer tätlich anzugreifen, anschloss und in der Folge in massgebender Weise an der Tat mitwirkte. Der Beschuldigte musste sich deshalb die Tathandlungen seines Mittäters, von denen er wusste und die in ihrer Intensität nicht über seine eigenen hinausgingen, infolge mittäterschaftlichen Handelns anrechnen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 4). Nicht anrechnen lassen muss sich ein Mittäter demgegenüber einen Exzess.