es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; FORSTER, Basler Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 24 StGB).