25 mittäterschaftlichen Tatbegehung aus (pag. 720, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wird Mittäterschaft bejaht, müssten sich die Beschuldigten beide den Faustschlag und den Fusstritt anrechnen lassen; unabhängig davon, welcher der beiden die Handlungen effektiv vorgenommen hat. Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Täterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht;