Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während aber der subjektive Tatbestand genauso erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss, also dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Tatentschluss setzt einen Handlungswillen voraus, der auf die Verwirklichung eines tatbestandsmässigen Sachverhalts gerichtet ist (NIGGLI/MAEDER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 3. Aufl. 2013, N. 1 f. und N. 5 zu Art. 22 StGB).