Auch diesfalls ist gestützt auf die Gegebenheiten davon auszugehen, dass F.________ in unmittelbarer Nähe des Privatklägers und nur kurze Zeit, nachdem sie mit den Fusstritten innehielten, auf die Beschuldigten traf. Damit deutet nichts darauf hin, dass sich die Beschuldigten zunächst entfernten, um dann zu F.________ zurückzukehren. Der Schlag wurde F.________ versetzt, als dieser C.________ oder A.________ packte (pag. 195) bzw. zurückhielt (pag. 101). Es gibt keine Beweise oder Indizien, dass C.________ und/oder A.________ den Schlag auf F.________ bereits planten, bevor dieser einen der Beschuldigten zurückhielt.