Die Aussagen der beiden Beschuldigten und von L.________ zu diesem Vorfall wirken widersprüchlich, lebensfremd und stehen teils im Widerspruch zu weiteren Beweismitteln. Letztendlich lässt deren Aussagen kein nachvollziehbarer Handlungsablauf erkennen, welcher mit den weiteren Beweismitteln in Einklang zu bringen wäre. Die Aussagen sind folglich als reine Schutzbehauptungen zu werten. Demgegenüber handelt es sich bei F.________ um einen Passanten, welcher dem Privatkläger zu Hilfe eilte. Er hat keine Verbindungen zu den Parteien und war in die Streitigkeit nicht involviert. Gewisse Beteiligte konnte er auf Fotobogen identifizieren. Auf eine Privatklage hat er verzichtet (pag.