22 gekommen (pag. 195). Zwei Tage später bestätigte F.________ seine diesbezüglichen Aussagen bei einer parteiöffentlichen polizeilichen Einvernahme. Als er auf das Opfer zugegangen sei, habe er die Täter angeschrien. Diese hätten innegehalten und sie seien aufeinander zugegangen. Der Dunkelhäutige habe sich nicht mehr am Streit beteiligt. Er habe einen Schlag auf den Hinterkopf verspürt. Wer ihn mit was geschlagen habe, könne er nicht sagen (pag. 200 f., Z. 170 ff.). Er konnte A.________ auf einem Fotobogen identifizieren.