717, S. 32 i.V.m. pag. 714, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigten streiten ab, am Waisenhausplatz an einer Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. A.________ behauptete, weder F.________ noch eine Person, welche auf dem Waisenhausplatz am Boden lag, gesehen zu haben (pag. 135, Z. 132 ff.). C.________ hat zunächst ausgesagt, er habe eine Person, bei welcher es sich um F.________ handeln könnte, gesehen (pag. 146, Z. 90 ff.; vgl. pag. 261). Später – auf Vorhalt eines Fotos von F.________ – gab er an, er habe diesen noch nie gesehen (pag. 157, Z. 264 f.).