Wer geschlagen und ob ein gemeinsamer Tatentschluss bestanden habe, könne nicht gesagt werden. Die Vorinstanz nehme aufgrund eines Schlages Mittäterschaft an, ohne dies konkret zu begründen. Auch wenn bei Mittäterschaft Erleichterungen betreffend Zuordnung der Tatbeiträge bestünden, könne dies keine Beweislosigkeit ersetzen. Es habe daher ein Freispruch zu erfolgen (pag. 833 und pag. 835). Auch bezüglich des Vorfalls auf dem Waisenhausplatz schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft der Begründung der Vorinstanz an. Der angeklagte Sachverhalt ergebe sich aus den zuverlässigen Aussagen von F.________ (pag.