21 worden. Ein solcher Gegenstand sei bei den Beschuldigten trotz zeitnaher Festnahme nicht aufgefunden worden. Das Opfer habe dreimal unterschiedlich ausgesagt; ein gemeinsames Zugehen auf das Opfer sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen (pag. 832). Auch Fürsprecher D.________ wies darauf hin, dass es keinen Beweis gebe, welcher seinen Klienten klar belaste. Das Opfer habe nur ausgeschlossen, dass es die dunkelhäutige Person gewesen sei. Wer geschlagen und ob ein gemeinsamer Tatentschluss bestanden habe, könne nicht gesagt werden.