Fürsprecher B.________ brachte hierzu zusammengefasst vor, der in der Anklageschrift abgebildete Sachverhalt habe sich beweismässig nicht erhärten lassen und es müsse ein Freispruch erfolgen. Gemäss Gutachten des IRM seien die Verletzungen dem Opfer wohl mit einem stumpfen Gegenstand zugefügt