9. Vorfall beim Waisenhausplatz zum Nachteil von F.________ 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Den Beschuldigten wird eine einfache Körperverletzung zum Nachteil von F.________, angeblich begangen am 21. Dezember 2014 um ca. 4.40 Uhr auf dem Waisenhausplatz in Bern vorgeworfen. Sie seien beide gemeinsam auf F.________ zugangen und einer der beiden habe diesem gegen den Hinterkopf geschlagen, sodass eine ca. 2 cm lange Rissquetschwunde entstanden sei, welche genäht habe werden müssen, jedoch folgenlos verheilt sei (pag. 405 und pag. 407). 9.2 Vorbringen der Parteien Fürsprecher B.__