Dort wurde ihm mit Wucht einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt. Es war ein heftiger Tritt von oben ins Gesicht. Ob C.________ oder aber A.________ dem Privatkläger den Faustschlag und den Fusstritt gegen den Kopf versetzte, liess sich im Beweisverfahren nicht rechtsgenüglich erstellen. Ebenso bleibt ungeklärt, ob dieselbe Person Faustschlag und Fusstritt ausführte. Der Privatkläger blieb danach eine gewisse Zeit benommen und verletzt liegen. Die Streitigkeit löste sich dann auf und alle Beteiligten verliessen den Ort des Geschehens.