Zusammenfassend ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass es zwischen dem Privatkläger und O.________ einerseits sowie den Beschuldigten und L.________ andererseits zunächst zu einer verbalen und anschliessend auch zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam. Im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung teilten jedenfalls O.________ einerseits und C.________ sowie A.________ andererseits gegenseitig (Faust-)Schläge aus. Auch der Privatkläger beteiligte sich aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung. Aufgrund eines Faustschlages auf den Kopf ging der Privatkläger zu Boden. Dort wurde ihm mit Wucht einen Fusstritt gegen den Kopf versetzt.