zumindest einen wesentlichen Teil der beim Privatkläger festgestellten Verletzungen nach sich gezogen hat. Dafür spricht auch, dass die unbeteiligten Auskunftspersonen übereinstimmend davon berichteten, dass das Opfer danach eine gewisse Zeit sichtlich benommen, eventuell sogar bewusstlos am Boden liegen geblieben ist (N.________: pag. 218 Z. 87, pag. 219 Z. 143, Z. 150, pag. 219 Z. 154; M.________: pag. 231, Z. 101 f., Z. 133 f.; Heiniger: pag. 237 Z. 30 f., Z. 39; pag. 238 Z. 94 f.). Zusammenfassend ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass es zwischen dem Privatkläger und O._____