Auch konnte sie sich bei der Befragung nicht mehr an Details des Vorfalls erinnern (vgl. pag. 238). Wie ausgeführt, erlitt der Privatkläger verschiedene Verletzungen, unter anderem ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie einen Schädelbruch, eine Kontusionsblutung am Gehirn vorne rechts sowie ein Bruch der knorpeligen Nasenscheidewand, mehrere Blutergüsse, Hautabschürfungen und Rötungen im Gesicht sowie eine Zahnverletzung. Die erlittenen Verletzungen lassen sich allesamt mit dem erwiesenen Hergang der körperlichen Auseinandersetzung – äusserliche Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung, Schädelbruch durch Sturz-