Jedenfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist von einem Faustschlag sowie einem Fusstritt ins Gesicht des Privatklägers auszugehen. Nichts zu ändern an diesem Beweisergebnis vermögen die Aussagen der Auskunftsperson P.________: Diese hat – abweichend von den Aussagen von N.________, M.________ und O.________ – von einem Faustschlag auf das am Boden liegende Opfer berichtet, währenddem sie keine Fusstritte wahrnahm (pag. 237, Z. 23, Z. 47 und Z. 51). P.________ war nach eigenen Angaben angetrunken, als sie die Schlägerei beobachtete (pag. 239, Z. 118 f.). Auch konnte sie sich bei der Befragung nicht mehr an Details des Vorfalls erinnern (vgl. pag.