_ erwiesen, dass der Privatkläger am Ende der tätlichen Auseinandersetzung aufgrund eines Faustschlages zu Boden ging und dass ihm dort ein Tritt ins Gesicht versetzt wurde. N.________ und M.________ sahen beide den Privatkläger zu Boden gehen; anschliessend nahmen sie nur einen Fusstritt wahr. Da es keine Hinweise gibt, dass der Privatkläger mehrfach zu Boden ging, kann auf die Aussage von O.________, der Privatkläger sei am Boden mehrfach getreten worden, nicht abgestellt werden. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo ist von einem Faustschlag sowie einem Fusstritt ins Gesicht des Privatklägers auszugehen.