Auch die Tatsache, dass bei sämtlichen Beteiligten in der körperlichen Untersuchung Verletzungen festgestellt wurden, welche gemäss rechtsmedizinischer Beurteilung mehrheitlich durch stumpfe Gewalteinwirkung, wohl im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung, entstanden sein dürften (pag. 293; pag. 302; pag. 306; pag. 318; vgl. pag. 298), spricht dafür, dass es zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung kam. Wie ausgeführt, ist gestützt auf die Aussagen von N.________ und M.________ erwiesen, dass der Privatkläger am Ende der tätlichen Auseinandersetzung aufgrund eines Faustschlages zu Boden ging und dass ihm dort ein Tritt ins Gesicht versetzt wurde.