noch nicht mitbekommen haben – näher zu beleuchten. Mit «Handgemenge» und «Schlägerei» wird eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung bezeichnet, womit auch als erstellt gilt, dass sich (auch) der Privatkläger nicht nur passiv verhielt, sondern sich tätlich zur Wehr setzte, zumal O.________ weder Interesse noch Anlass dazu hatte, seinen Kollegen, den Privatkläger, zu Unrecht zu belasten. Auch die Tatsache, dass bei sämtlichen Beteiligten in der körperlichen Untersuchung Verletzungen festgestellt wurden, welche gemäss rechtsmedizinischer Beurteilung mehrheitlich durch stumpfe Gewalteinwirkung, wohl im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung, entstanden sein dürften (pag.