19 Aufgrund seiner Freundschaft zum Privatkläger und der eigenen tätlichen Involvierung in den Vorfall hatte O.________ ein Interesse, den Vorfall einseitig zu schildern. In diesem Sinne versuchte er in der zweiten Einvernahme – in der er angab, von niemandem geschlagen worden zu sein und auch niemanden gschlagen zu haben (pag. 189, Z. 91) –, seine Beteiligung herunterzuspielen. Damit widersprach er auch seinen ersten Aussagen. Genau diese ersten, sehr tatnah (weniger als 1,5 Stunden nach dem Vorfall) erfolgten Schilderungen von O.___