___ sein, wonach jeder auf jeden los sei (pag. 152). Dies wird weiter bestätigt durch die tatnahen Aussagen von O.________, wonach es zwischen dem Privatkläger und den zwei «Deutschen» zu einem Handgemenge kam, was dann zu einer wüsten Schlägerei ausartete (pag. 177, Z. 33 ff.). Wie die Vorinstanz misst die Kammer den Aussagen von O.________ zwar insgesamt, insbesondere soweit sie den glaubhaften Schilderungen von N.________ und M.________ widersprechen – so bezüglich der Anzahl Tritte auf das am Boden liegende Opfer –, keinen hohen Beweiswert bei.