___ und dem Privatkläger aus. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind deren Aussagen im Kerngeschehen jedoch widersprüchlich und enthalten zahlreiche Ungereimtheiten: A.________ sagte aus, er habe einen Tritt in die Rippen erhalten und sei zu Boden gegangen (pag. 121, Z. 81 ff.; pag. 127 f.). Er habe sich nur zu schützen versucht. Dazu habe er mit den Fäusten in die obere Region, ins Gesicht von O.________ und/oder des Privatklägers geschlagen. Eine Person sei gestrauchelt, jedoch nicht umgefallen (pag. 122, Z. 141 f.; pag. 128, Z. 82 f.). C.________ habe die tretende Person ebenfalls mit den Fäusten geschlagen (pag. 128, Z. 97 ff.). C.________ sagte demgegenüber aus, L._____