Zudem hatten alle Beteiligten ein Interesse, ihre eigene Rolle zu beschönigen. Teils liegen zudem keine Aussagen zur Sache vor, da sich der Privatkläger nicht an den Vorfall zu erinnern vermag (pag. 170; pag. 498, Z. 17). L.________ hat zudem bei der Polizei die Aussagen verweigert (pag. 160). Die beiden Beschuldigten machten anlässlich der Hauptverhandlung vom Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 508 ff., pag. 512 f.). Gemäss O.________ waren die Beschuldigten «extrem aggressiv» und es sei zu einer «wüsten Schlägerei» zwischen den beiden und dem Privatkläger gekommen (pag. 177, Z. 33 ff.). Nachdem er (O.________) und L.________ zunächst hätten