Aus einem verbalen Streit wurde eine tätliche Auseinandersetzung. Bezüglich des Kerngeschehens, inbesondere bezüglich des Ausbruchs der tätlichen Auseinandersetzung und der einzelnen Handlungen der Beteiligten, sind die Aussagen dieser übrigen Beteiligten, vor allem diejenigen der beiden Beschuldigten, widersprüchlich, teils auch lebensfremd oder knapp. Zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Beteiligte teils beträchtlich alkoholisiert waren (pag. 103) und dass deshalb und aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit deren Wahrnehmungsfähigkeiten eingeschränkt waren. Zudem hatten alle Beteiligten ein Interesse, ihre eigene Rolle zu beschönigen.