230, Z. 27 ff.). Bezüglich des Ausbruchs des Streits ergibt sich was folgt: O.________ und der Privatkläger einerseits sowie die Beschuldigten und L.________ andererseits besuchten in den frühen Morgenstunden des 21. Dezember 2014 die Q._____-Bar in der Aarbergergasse. O.________, der Privatkläger und L.________ kamen im Raucherraum ins Gespräch (pag. 164; pag. 177). Später trafen sie sich vor der Bar wieder. Es kam zu Differenzen bezüglich Zigaretten (so C.________ [pag. 139, Z. 70 ff.], A.________ [pag. 120, Z. 69 ff.] und L.________ [pag. 164, Z. 72 ff.]; O.________ vermag sich nicht zu erinnern [pag. 187, Z. 23 f.]). Aus einem verbalen Streit wurde eine tätliche Auseinandersetzung.