Unter Mitberücksichtigung des unstrittigen Sachverhaltes und der übrigen Beweismittel muss es sich dabei um den Privatkläger handeln (vgl. pag. 116). An diesem Beweisergebnis vermögen die Aussagen der übrigen Auskunftspersonen sowie der Beschuldigten nichts zu ändern, sie ergänzen es jedoch teilweise: So ergibt sich insbesondere aus den Aussagen von N.________ und M.________ wie auch von den übrigen Beteiligten, dass erstere die Auseinandersetzung erst wahrnahmen, als diese bereits ausgebrochen war bzw. dass sie diese nur in ihrer Schlussphase beobachteten (pag. 217, Z. 26 und Z. 54 ff.; pag. 230, Z. 27 ff.).