In tatsächlicher Hinsicht bleibt damit unklar, ob derselbe Beschuldigte beide Handlungen vornahm oder beide Beschuldigten jeweils eine Handlung. Weitgehend deckungsgleich wiederum waren die Umschreibungen der beiden Auskunftspersonen bezüglich des Opfers: dunkle Haare und kleiner als der Täter (N.________: pag. 217, Z. 55 f.) bzw. ca. 170 cm gross, eher dunkle Haut, dunkle Haare sowie ein «indischer Rassetyp» (M.________: pag. 230, Z. 54 f.). Unter Mitberücksichtigung des unstrittigen Sachverhaltes und der übrigen Beweismittel muss es sich dabei um den Privatkläger handeln (vgl. pag.